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Wiederbeschaffungsdauer

Die Zeit, die Sie brauchen, um ein gleichwertiges (nicht gleiches) Ersatzfahrzeug zu finden und zu erwerben.

Auch hier ist, wie bei der Reparaturdauer, der im Gutachten angegebene Wert nur ein angenommener. Bei normalen Fahrzeugen (d.h., Fahrzeuge mit durchschnittlicher Markthäufigkeit) wird mit einer Wiederbeschaffungsdauer von ca. 14 Wochentagen gerechnet. In der Praxis können hier durchaus unterschiedliche Zeiten entstehen. Eventuell findet jemand schon am nächsten Tag das passende Fahrzeug. Dieses muss dann nur noch angemeldet werden und schon steht ihm das Fahrzeug zur Verfügung. Die Wiederbeschaffungsdauer und damit der Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung im Haftpflichtschadenfall (siehe unten) würde hier nur 3 Tage betragen. Anderseits wäre es denkbar, dass jemand erst nach 3 Wochen ein passendes Ersatzfahrzeug findet oder gerade eine längere Urlaubsreise mit dem eigenen Fahrzeug geplant hatte, welche sich nun auch aufgrund von Hotelbuchungen und/oder beruflichen Gründen nicht verschieben lässt. Sie dürfen hier nur nicht mit Absicht die Wiederbeschaffungsdauer unnötig verlängern, da Sie eine Schadenminderungspflicht unterliegen.

Die wahre Wiederbeschaffungsdauer im Einzelfall zeigt sich also wie bei der Reparaturdauer erst in der Praxis und muss eventuell später durch andere Unterlagen (Kopie der Neuanmeldung) nachgewiesen werden.

Wichtig ist dieser Zeitraum nur im Totalschadenfall, wenn also die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges oder wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Die Reparaturkosten liegen hier zwar noch unter den Reparaturkosten, allerdings ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges größer als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert = 5.000,-- EUR
Reparaturkosten = 4.000,-- EUR
Restwert = 1.500,-- EUR

 

Die Reparatur des Fahrzeuges wäre in diesem Fall unwirtschaftlich.

Für die Dauer der Wiederbeschaffung haben Sie als Geschädigter das Recht sich einen Mietwagen zu nehmen. Die Kosten hierfür gehören zu Ihrem Schadenersatzansprüchen und müssen vom Verursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherer getragen werden. Da Ihr zukünftiges Fahrzeug während Wiederbeschaffungsdauer geschont wird, wird dieser Werterhaltungsgewinn dadurch ausgeglichen, dass Sie nur die Mietkosten für ein Fahrzeug einer tieferen Klasse bezahlt bekommen. In der Praxis werden Sie jedoch meistens ein gleichwertiges Fahrzeug von den Mietwagenfirmen bekommen, zum Preis des Kleineren (dies ist jetzt nur eine Erfahrungsangabe, ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht)

Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Das ist ein Entschädigungsbetrag pro Tag und nach Fahrzeugklassen unterteilt.