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Wiederbeschaffungswert

Er gibt den Geldbetrag an, den Sie zum Kauf eines gleichwertigen (nicht gleichen) Fahrzeuges bei einem seriösen Autohändler am örtlichen Markt aufwenden müssen.

Dieser Wert muss im Totalschadenfall ermittelt werden, also dann, wenn die notwendigen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert unter den Reparaturkosten liegt (wirtschaftlicher Totalschaden).

Im Haftpflichtschadenfall spielen Verkaufsangebote von Privatpersonen aus örtlichen Zeitungen für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes so gut wie keine Rolle. Diese sind in der Regel günstiger als beim Händler. Entscheidend ist der Preis beim seriösen Autohändler, wobei natürlich wieder darüber gestritten werden kann, welcher Autohändler seriös ist und welcher nicht.

Der Wert muss am örtlichen Markt ermittelt werden. Eventuelle Angebote aus anderen Bundesländern sind für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes unerheblich. Es gibt durchaus erhebliche regionale Preisunterschiede auf dem Gebrauchtwagenmarkt, es kann jedoch z.B. keinem Geschädigtem aus Schleswig-Holstein zugemutet werden, sich ein Ersatzfahrzeug aus Süddeutschland zu besorgen.

In der Praxis wird dieser Wert anhand von Gebrauchtwagenlisten ermittelt. Zu erwähnen wären hier die Schwackeliste und die Gebrauchtwagenliste der DAT (Deutsche Automobil Treuhand). Für beide Listen gibt es entsprechende EDV-Programme, in denen eine Korrektur des Standardwertes durch Eingabe der Laufleistung, des Sonderzubehörs, Zulassungsdatums, usw. erfolgt. Danach muss aber immer noch überprüft werden, ob der errechnete Wert mit der örtlichen Marktlage übereinstimmt.